den

22.

Dezember

EU-Führerschein ab 1999
Fragen rund um den neuen deutschen "Lappen"

Immer wieder fragen Leser bei uns an, ob sie ihren deutschen Führerschein in Spanien weiter benutzen dürfen oder in einen spanischen umtauschen müssen. Die Frage kann man eigentlich nur mit "Jein" beantworten, denn es kommt auf verschiedene Faktoren an.

Wie Sie aus dem nachfolgenden Text des ADAC über die neuen deutschen Führerscheine entnehmen können, sind die wesentlich detaillierter, d. h. die Klassen der Altführerscheine decken mehrere der neuen Klassen ab. Für deutsche Führerscheinbesitzer bleibt (fast) alles beim alten, aber wer Residencia beantragt, darf nur noch mit spanischem fahren! Beim Umschreiben in Deutschland werden die Klassen entsprechend eingetragen, beim Umschreiben auf einen spanischen Führerschein jedoch in der Regel - ich kenne keine Ausnahme - nur die Klasse B 1. (z. B. statt Kraftfahrzeuge bis 7,5 t nur noch bis 3,5 t). Zwar macht das in der Praxis selten etwas aus. Wer von den älteren Residenten fährt schon 7,5-t-LKWs oder kleine Motorräder, aber es kann gelegentlich doch Bedeutung haben. Die Untersuchungen im gewissen Abstand - je nach Alter - dienen zwar der Verkehrssicherheit und sind deshalb zu begrüßen, aber für den älteren Führerscheinbesitzer können die kurzen Abstände doch recht lästig sein.

Vor dem Umtausch bzw. der spanischen Kennzeichnung des alten deutschen Führerscheines sollte man sich gründlich überlegen, ob man die bisherigen Rechte nie wieder in Anspruch nehmen will. Wesentlich teurer und zeitaufwendiger ist es, nach Residenciaerteilung den spanischen Führerschein neu zu machen, aber in manchen Fällen scheint es mir überlegenswert oder sogar ratsam. Und für ältere Personen scheint es mir noch nicht einmal in Deutschland interessant zu sein, den Führerschein umzutauschen, denn es müssen doch etliche Nachteile in Kauf genommen werden. Die Untersuchung sehe ich jedoch nicht als Nachteil, die sollte man auch als Inhaber des alten Führerscheins von Zeit zu Zeit über sich ergehen lassen. Die Einführung des neuen EU-Führerscheins zum 1.1.1999 hat nicht nur für Führerscheinanwärter viele Fragen aufgeworfen. Auch langjährige Autofahrer sind sich oft nicht im Klaren darüber, was die Neuregelung für sie bedeutet. Der ADAC beantwortet die häufigsten Fragen zum Thema:

Was ändert sich für Besitzer der Führerscheinklasse 3?

Inhaber der bisherigen Masse 3 werden so gestellt, als hätten sie nach neuem Recht die Klassen 6 Kraftwagen bis 3.5 t), BE (Anhänger, die nicht schon in 6 enthalten sind), C1 (Kraftwagen bis 7.5 t). C1E (bestimmte Gespanne bis 12 t), M (Kleinkrafträder) und L (landwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h) erworben.

Diese Klassen stehen auch im Führerschein, wenn der alte "Lappen" gegen die neue Plastikkarte umgetauscht wird. Wer seinen 3er vor dem 1.4.1980 gemacht hat, bekommt auch noch die Klasse Al (Leichtkrafträder bis 11 kW und 125 ccm Hubraum) eingetragen.

Eine Einschränkung gibt es allerdings: Für Züge
zwischen 12 t und 18,5 t. die man mit der alten Klasse 3 ebenfalls fahren durfte, muss ein spezieller Antrag gestellt werden. Der dann zusätzlich eingetragene Führerschein der Klasse GE gilt zunächst bis zur Vollendung des 50 Lebensjahres.

Damit er danach nicht verfällt, muss der Betroffene seine Eignung alle fünf Jahre durch ärztliche Untersuchungen nachweisen.

Umtauschen: Pflicht oder Möglichkeit?

Eine generelle Umtauschpflicht gibt es nicht. Wer das neue fälschungssichere Dokument im Scheckkartenformat aber praktischer findet, kann umtauschen.

Müssen Inhaber von Lastwagenführerscheinen regelmäßig zum Gesundheits-Check?
Die Fahrerlaubnis der alten Klasse 2 ist zunächst bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet. Für eine Verlängerung um jeweils 5 Jahre sind ärztliche Eignungsbescheinigungen erforderlich. Dafür gilt freie Arztwahl.

Wird die Fahrerlaubnis Klasse 2 nicht umgestellt, erlischt sie mit Vollendung des 50 Lebensjahres, soweit es die Fahrzeuge der Klassen 0 und CE betrifft. Hat der Klasse-Zwei-Inhaber bereits vor dem 31.12.1999 das 50. Lebensjahr vollendet, darf er noch bis zum 1.1.2001 weiterfahren.

Neuerwerber der Klassen 0 und CE müssen - unabhängig von ihrem Alter - alle fünf Jahre zum Arzt.

Welche Fahrzeuge dürfen mit den Klassen 1,2,3 oder 4 gefahren werden, wenn sie vor dem 1. 12. 1954 erworben wurden?

Für diesen Personenkreis sieht das neue Recht eine Verbesserung vor. Sie dürfen ab dem 1.1.1999 alle Motorräder (Klasse A) und Kraftwagen bis 3,5t Klasse B) fahren,

Gibt es künftig die Möglichkeit des Direkteinstiegs in die unbegrenzte Motorradklasse?
Ja. Wer das 25. Lebens Jahr vollendet hat, kann gleich den Führerschein Klasse A für Motorräder ohne Leistungsbegrenzung machen. Ausbildung und Prüfung können aber nur auf einer großen Maschine und zwar frühestens ab dem 1.12.1998 gemacht werden.

Gilt die Direkteinstiegsregel auch für die bisherige Fahrerlaubnisklasse 1a?

Nein. Es bleibt beim bisherigen Stufenführerschein. Wer allerdings das vorgeschriebene Mindestalter von 25 Jahren erreicht hat, bereits einen Führerschein der Klasse la besitzt und die zweijährige Wartezeit abkürzen möchte, muss nur noch eine Zusatzausbildung mit verkürzten Sonderfahrten auf einem entsprechenden Motorrad absolvieren und eine Prüfung ablegen.

Welche Termine und Fristen sind zu beachten?

Wer vor dem 1.1.1999 bereits 18 Jahre alt ist und zum Beispiel einen Klasse 3 Führerschein noch in diesem Jahr beantragt, erhält ihn im vollen Umfang des alten Rechts - allerdings in Form des neuen Dokuments - wenn er vor dem 20.6.1999 die Prüfung ablegt. Wird der Führerscheinanwärter erst nach dem 31.12.1998 18 Jahre alt, bekommt er die Fahrerlaubnis in jedem Fall nach dem neuen Recht. Dabei spielt es keine Rolle, ob er den Führerscheinantrag vor oder nach dem 31.12.1998 gestellt hat.
 
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