Verstöße gegen die Allgemeine Straßenverkehrsordnung werden meist durch Polizeibeamte zur Anzeige gebracht, die hierbei im Auftrag der Straßenverkehrsbehörde der jeweiligen Provinz (Jefatura provincial de tráfico) tätig sind; diese wiederum ist dem Innenministerium (Ministerio del Interior) unterstellt. Wird der betroffene Verkehrssünder sofort angehalten und ein Anzeigeprotokoll am Tatort erstellt, muss letzteres unter anderem folgende Angaben enthalten: Ort und Zeitpunkt der Anzeige, Fahrzeugdaten, Fahrer- und Halteradressen, Führerscheindaten, Verstoßvorschrift, Strafsanktion, Tatbestandsschilderung, Quittung über den Zahlungserhalt. In Spanien ansässige Betroffene können das Verwarnungs- bzw. Bußgeld innerhalb von 15 Tagen bezahlen oder bis dahin ihre mit Beweismitteln versehenen Einwendungen vorbringen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen wird – bei Bußen bis ca. 150 EUR – ein 20 %-iger Nachlaß gewährt. Handelt es sich um schwere Verstöße, gibt es keinen Sofortzahlungsrabatt; vielmehr kann sogar zusätzlich ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten verhängt werden. Von der Verwaltungsbehörde ausgestellte Bußgeldbescheide sind in der Regel mit einer genaueren Tatbetandsschilderung und einer längeren, individuellen Begründung versehen; außerdem werden alle angewandten Rechtsnormen zitiert. Ist der für den Verstoß verantwortliche Fahrer nicht bekannt (z. B. weil keine unmittelbare Anhaltung erfolgt ist), versucht die Verwaltungsbehörde den Fahrer zu ermitteln. Die entsprechende Anzeige wird dem Fahrzeughalter zugestellt mit der Aufforderung, den Fahrer bekanntzugeben. Während früher auch der Kfz-Halter zur Zahlung der Buße herangezogen werden konnte, wenn der Fahrzeugführer nicht zu identifizieren war, begeht der Halter nach jetzigem Recht einen schweren Verstoß und kann bestraft werden, wenn er den Fahrer seines Fahrzeugs nicht benennt.
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