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23.

Dezember

Zulassung eines Fahrzeuges am spanischen Ferienwohnsitz

Die Mitnahme eines Gebrauchtwagens von einem Land der EU in ein anderes ist für EU-Bürger kein Zoll- und kein Mehrwertsteuervorgang mehr. Insofern können Sie einen in Deutschland zugelassenen und versicherten Pkw ganz ohne Formalitäten nach Spanien mitnehmen und zunächst dort mindestens 6 Monate so nutzen. Auch innerhalb der EU besteht jedoch die Verpflichtung, ein Fahrzeug dort zuzulassen, wo es hauptsächlich in Betrieb genommen wird. Die Unterlassung kann als Steuervergehen bestraft werden.

Gestoria
In Spanien ist es üblich, eine Agentur (gestoria) mit der Erledigung bürokratischer Vorgänge zu beauftragen. Vergleichen Sie die Leistungen und Preise der örtlichen gestorias genau und vereinbaren Sie die zu zahlende Gebühr unbedingt im voraus. Auch der spanische Automobilclub RACC http://www.racc.es unterhält eine Gestoria, die zu vernünftigen Preisen seriös arbeitet.

Zulassung
Auch wenn Sie keinen Hauptwohnsitz (residencia) in Spanien haben, können Sie am Ort Ihres Ferienwohnsitzes ein Fahrzeug auf Ihren Namen zulassen. Ansprechpartner für die Ausstellung des permiso de circulación ist die für den Ferienwohnsitz zuständige Jefatura Provincial de Tráfico. Dort sind vorzulegen:

- Ihr deutscher Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis Ihres spanischen Ferienwohnsitzes
- die deutschen Fahrzeugpapiere
- eine in Spanien abgeschlossene Kfz-Haftpflichtversicherung (seguro de vehículos)
- der Nachweis, dass Sie die Straßensteuer bezahlt haben
- EWG-Übereinstimmungsbescheinigung oder Homologation und das Prüfprotokoll der spanischen Prüfstelle ITV

Wichtig ist, dass die sog. EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (auch CoC = Certificate of Conformity genannt) vorgelegt werden kann, die jedes Fahrzeug ab Baujahr 1997 ab Werk hat. Für ältere Fahrzeuge, die noch keine CoC haben, wird die sog. Homologation, die in Deutschland beim TÜV oder bei der DEKRA erhältlich ist, verlangt. Wenn Sie weder eine Homologation noch eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung haben, muss beim Collegio Oficial de Ingenieros Technicos Industriales eine ficha tecnica (112 €) beantragt werden.

Den Bestimmungen nach darf auch eine Übersetzung der deutschen Fahrzeugpapiere verlangt werden, in der Praxis wird meist darauf verzichtet. Ausserdem dürfte verlangt werden, dass das Fahrzeug zuerst in Deutschland abgemeldet wird. Auch dies wird nicht einheitlich gehandhabt.

Wenn ein Halterwechsel stattfindet, z.B. weil Sie das Auto in Spanien auf ein anderes Familienmitglied zulassen möchten, verlangen viele spanische Zulassungsstellen einen Nachweis darüber, dass das Fahrzeug nicht als gestohlen gemeldet ist. Die Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrtbundesamtes wird für diesen Zweck anerkannt. Sie kann mit einer Kopie des Fahrzeugbriefes angefordert werden unter der Anschrift: KBA, 24932 Flensburg oder per Fax 0461 / 3161650 oder per E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. . Sie kostet 14,20 €, die als Nachnahme erhoben werden.

Rechnen Sie damit, dass die Ummeldung - mit und ohne Hilfe einer Gestoria - ca. 4 Wochen in Anspruch nehmen wird.

Die Zulassungssteuer (impuesto de matriculación) in Höhe von 7 (bis 1600 ccm) bzw. 12 % entfällt nur bei einer wirklichen Wohnsitzverlegung, nicht bei der Anmeldung eines Fahrzeuges am Ferienwohnsitz.

Die Straßensteuer (impuesto municipal de circulación) ist eine Gemeindesteuer, die vierteljährlich bei der Steuereinzugsbehörde SUMA oder der Gemeindekasse zu zahlen ist. Sie ist in den einzelnen Regionen Spaniens sehr unterschiedlich hoch.

Alle gebrauchten Pkw, die erstmals in Spanien zugelassen werden sollen, müssen zuvor bei der technischen Prüfstelle (Inspección Técnica de Vehículos) ITV vorgeführt werden (ca. 100 €). Die Prüfkriterien entsprechen weitgehend denen des deutschen TÜV. Später müssen Pkw, die 4 - 10 Jahre alt sind, alle 2 Jahre vorgeführt werden, ab 10 Jahre jährlich.

Motorräder müssen erstmals nach 5 Jahren zur technischen Inspektion, in der Folgezeit alle 2 Jahre.

Versicherung

Auch in Spanien besteht selbstverständlich Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge. Bevor Sie Ihr Auto zulassen können, müssen Sie also bei einem in Spanien ansässigen Kfz-Versicherer eine Kfz-Haftpflichtversicherung (seguro de vehículos) abschliessen. Die spanischen Versicherungstarife sind mindestens so hoch wie die deutschen, deshalb lohnt es sich, mehrere Angebote zu vergleichen. In der spanischen Versicherungspolice müssen alle in Frage kommenden Fahrer genannt werden.

Wenn Sie in Deutschland schon lange Zeit und unfallfrei beim gleichen Unternehmen versichert sind, lassen Sie sich dies bestätigen; die spanische Prämie könnte dann etwas günstiger ausfallen.

Melden Sie Ihr Auto erst dann in Deutschland ab, wenn die Zulassung in Spanien vollständig erledigt ist. Die deutsche Botschaft und die (General)-Konsulate in Barcelona, Sevilla, Palma sind nicht mehr verpflichtet, die Abmeldung vorzunehmen; sie tun dies nur noch nach eigenem Ermessen und als Entgegenkommen. Eine telefonische Anfrage im voraus ist daher sinnvoll.

Ihren deutschen Kfz-Versicherer sollten Sie in jedem Fall selbst von der Ummeldung informieren und eine Kopie der spanischen Anmeldebescheinigung beilegen.

Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug in Spanien kaufen, das schon dort zugelassen ist, entfällt viel bürokratischer Aufwand. Der Käufer muss sich nur innerhalb von 10 Tagen bei der Jefatura de Tráfico melden und dort das Formular zur Umschreibung (Solicitud de Transferencia) zusammen mit dem Fahrzeugbrief einreichen.

Anders als in Deutschland bleibt das spanische Kennzeichen von der ersten Zulassung bis zur Verschrottung das gleiche.

Wenn Sie erwägen, am Ort Ihres Ferienwohnsitzes einen Neuwagen zuzulassen, kaufen Sie diesen ganz sicher günstiger in Spanien direkt. Der Preis, der offiziell im Laden genannt wird, beinhaltet die spanische Mehrwertsteuer (16 %). Er ist oft noch verhandelbar, denn für viele Modelle gibt es Sonderangebote (offertas) und Nachlässe (decuentos). Die Erledigung des Anmeldevorgangs überlassen Sie in diesem Fall am besten dem Händler.

Führerschein
Die Verpflichtung zur Umschreibung von Führerscheinen ist EU-weit am 01.07.1996 entfallen. Die bisher in Spanien geforderte "Registrierung" von EU-ausländischen Führerscheinen, die praktisch einer Umschreibung gleichkam, darf lt. Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 09.09.2004 nicht mehr verlangt werden!

Quelle: www.adac.de

 
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